Spielzeug zählt zur Kategorie der Bedarfsgegenstände nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandgesetz. Spielzeug erfüllt einen Unterhaltungszweck, aber sorgt auch für Vergnügen und einen lehrreichen Zweck. Es gibt eine Vielfalt von unterschiedlichen Spielsachen, wie zum Beispiel Plüschtiere, Puppen, Bauklötze, Mal- und Bastelsachen, Gesellschaftsspiele und noch unzählige mehr. Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandgesetzt zieht eine Alterbegrenzung nicht in Wägung.
Durch EU-weite rechtliche, sowie durch nationale Bestimmungen wird die Beschaffenheit von Spielzeug bestimmt. Ein sehr bedeutender Aspekt ist die Sicherheit bei Spielsachen. Bei der Herstellung muss außerdem auf die mechanischen Kriterien, die stofflichen Eigenschaften und die hygienischen Merkmalen Rücksicht genommen werden. Die Gesundheit der Kinder steht im Vordergrund und Gefahren von Verletzungen und Vergiftungen durch das Benutzen des Spielzeug muss unmöglich sein. Dazu zählen verschlucken, einatmen, Berührung mit der Haut, den Schleimhäuten oder den Augen von Kleinteilen. Das Spielzeug muss mit bestimmten Kennzeichen ausgezeichnet sein. Zum Einen ist die CE-Kennzeichnung erforderlich, die dem Käufer bestätigt, dass das Spielzeug den europäischen Richtlinien entspricht.
Des Weiteren ist der Name der Firma und die Anschrift des Herstellers relevant und die Spielwaren dürfen nur verkauft werden, wenn diese Punkt erfüllt sind. Einige Gefahrenhinweise, wie zum Beispiel, wenn das Spielzeug nicht für Kleinkinder unter drei Jahren geeignet ist, sind zwingend anzugeben. Beim Kauf des Spielzeugs sollte man auf die stabile Verarbeitung und auf die altersgerechte Handhabung achten. Bevor die Kinder sich mit ihrer neuen Errungenschaft verweilen, sollte die Gebrauchsanweisung sorgfältig gelesen werden. Es wäre von Vorteil, wenn besondere Funktionen oder Eigenschaften des Spielzeugs dem Kind erklärt werden und auch berücksichtigen, dass ein sachgemäßer Umgang vorliegt.
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