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Versicherungsrecht - BGH vom 03.02.2011:
Erweiterte Hinweis-und Beratungspflichten - Verstoß führt zu Schadenersatzanspruch!

Bei Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrags hat ein Versicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, wenn er die Bestimmung des Versicherungswerts dem Versicherungsnehmer überlässt. Ein Versicherungsagent muss daher auf die Schwierigkeiten bei der richtigen Bestimmung des sog. Versicherungswerts 1914, der selbst für Bausachverständige nicht unproblematisch zu ermitteln ist, und auch auf die ansonsten drohenden Gefahren - etwa einer Unterversicherung - aufmerksam machen. Dazu gehört auch der Hinweis, dass es sich für einen im Bauwesen nicht kundigen Versicherungsnehmer empfehlen kann, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Alternativ kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aber auch selbst eine fachkundige Beratung anbieten.

In dem vom Bundesgerichtshof am 03.02.2011 entschiedenen Fall hatte der nach einem Brand vom Versicherer beauftragte Sachverständige einen höheren Neuwert ermittelt als die vertraglich zugrunde gelegte Neuwertversicherungssumme 1914. Daher berief sich der Gebäudeversicherer auf die daraus resultierende Unterversicherung und kürzte insoweit sowohl den Neuwertschaden als auch den Mietausfallschaden gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Der Versicherungsnehmer hingegen machte geltend, er sei nicht hinreichend über die möglichen mit einer Unterversicherung verbundenen Gefahren aufgeklärt worden und verlangte als Schadenersatz die restliche Entschädigung wegen des Brandschadens in seinem Wohnhaus.

Der Bundesgerichtshof urteilte hierzu eindeutig, dass ein Versicherer, der schuldhaft seine Aufklärungspflichten verletzt, dem Versicherungsnehmer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer ist in seinem Schadensfall daher insgesamt (so der BGH) so zu stellen, als ob er ordnungsgemäß beraten worden sei. Somit kann der Versicherer im Einzelfall daran gehindert sein, sich auf eine Unterversicherung zu berufen. Da im vorliegenden Fall die genauen Umstände, die zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags geführt hatten, aber noch nicht hinreichend geklärt worden waren, wurde der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

 

Rechtsanwalt Klaus Ammesdörfer

Fachanwalt für Versicherungsrecht

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Augsburg

www.jus-kanzlei.de

 



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:: Hinzugefügt: 30.05.2011 :: :: Bewertung: 0.00 (0 votes) ::
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Recht & Gesetz

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