Eine Schiffsbeteiligung bringt einem Anleger in der Regel zwar hohe Chancen einen Gewinn zu machen und bietet zudem auch steuerliche Vorteile, im Gegensatz dazu trägt ein Anleger aber auch das Risiko wenn es zu einem dass es zu einem Totalverlust kommen sollte.
Angeboten wird eine derartige Geldanlageform über Banken und über unabhängige Vermittler. Derjenige, der sein Geld in eine Schiffsbeteiligung investieren will, wird nachdem er sein Geld angelegt hat automatisch Kommanditist der jeweiligen Schiffsgesellschaft.
Wer sein Geld jedoch in einer Schiffsbeteiligung anlegt, der hat – anders als bei einer Kapitalanlage in Aktien – keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Schiffsgesellschaft. Als Kommanditist besitzt der Anleger jedoch ein so genanntes Mitwirkungs- und Kontrollrecht. Der Anleger, als Kommanditist bei einer Schiffsfondsgesellschaft, wird in der Regel gefragt, ob er direkt ins Handelregister mit eingetragen werden möchte. Ist dies der Fall, so kann der Anleger auch direkt von dem Mitwirkungs- und Kontrollrecht Gebrauch machen. Wünscht der Anleger das hingegen nicht, so übernimmt dieses Mitwirkungs- und Kontrollrecht ein Treuhänder, wobei dessen Rechte und Pflichte in einem Treuhandvertrag geregelt werden.
Die Rechte eines Anlegers auf Mitwirkung und Kontrolle hingegen sind in dem so genannten Gesellschaftervertrag geregelt. Deren Inhalte variieren von Gesellschaft zu Gesellschaft.
Zu dem Vertragswerk rund um eine Schiffsbeteiligung zählt auch das so genannte Emissionsprospekt, wobei das Gesamtvertragswerk seit dem 01. Juli 2005 einer Genehmigungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt.
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