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Pfändungsschutz ab 01.01.2012 nur über ein P-Konto
Informationen zum P-Konto - Das müssen Sie wissen
Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) eingeführt. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 kann Pfändungsschutz weiterhin auch ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Da diese Möglichkeit ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr besteht, sollte bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 bei dem Kreditinstitut beantragt werden. Mit anderen Worten: Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto! ACHTUNG beim Bezug von Sozialleistungen! Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Das geht ab 1. Januar 2012 wegen der Gesetzesänderung nicht mehr! Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto! Was versteht man genau unter einem P-Konto? * Gesetzlicher Pfändungsschutz für Ihr Konto * seit 01.07.2011 können Beträge bis 1.028,89 Euro nicht gepfändet werden (sind Kinder vorhanden, wird dieser Betrag weiter aufgestockt) * Bis zur Höhe der Pfändungsgrenze kann problemlos am elektronischen Zahlungsverkehr teilgenommen werden (auch Überweisungen und Lastschriften) * Das P-Konto wird ohne Schufa Prüfung eingerichtet * Es ist auch kein Gerichtsbeschluss nötig, um ein P-Konto einzurichten * Es erfolgt bei einem Pfändungsversuch keine Kontosperrung * Auch Selbständige können ein P-Konto bekommen * Mehr als ein Pfändungsschutzkonto pro Person ist allerdings nicht zugelassen Weitere Informationen zum P-Konto erhalten Sie hier: http://www.leben-ohne-schufa.de/p-konto.htm

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:: Hinzugefügt: 13.10.2011 :: :: Bewertung: 5.00 5.00 (1 votes) ::
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