Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, wurde zur sozialen Absicherung der Publizisten und Kunstschaffenden Anfang der 80er ins Leben gerufen. Der
freischaffende Künstler ist in der KSK pflichtversichert. Genauso wie ein Arbeitnehmer zahlt der Künstler 50% der Beiträge, während 20% vom
Bund zugezahlt werden. Die übrigen 30% werden durch die Verwerterabgabe finanziert.
In der KSK sind derzeit etwa 150.000 Menschen versichert. Gut die Hälfte davon sind die bildenen Künstler, der Rest setzt sich aus
darstellenden Künstlern, Musikern und Publizisten zusammen. Voraussetzung ist, dass sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit
erwerbsmäßig ausüben und sich damit ein Mindesteinkommen sichern. Ob sie sich die Aufträge alleine gesucht haben, oder die Vermittlung einer
Künstleragentur in Anspruch nahmen, ist sekundär. Weiterhin dürfen sie nicht mehr als einen Arbeitnehmer angestellt haben und auch nicht von
der Versicherungsfrist ausgenommen sein. Künstler dagegen, die ihr Einkommen hauptsächlich aus einer anderen Beschäftigung beziehen, sind von
der KSK ausgeschlossen.
Unternehmen sind übrigens unter bestimmten Umständen ebenfalls verpflichtet, in die KSK einzuzahlen. Gibt ein Unternehmen regelmäßig
künstlerische Leistungen in Auftrag und verwertet diese auch, so muss es auf die gezahlten Entgelte Abgaben in Höhe von etwa 5% an die KSK
leisten. Ab wann ein Unternehmen nicht mehr nur "gelegentlich", sondern "regelmäßig" Aufträge vergibt, ist nicht expliziet geregelt. Als
Faustregel kann aber gelten, dass ein Unternehmen, welches im Jahr mehr als 3 Events mit freiberuflichen Künstlern organisiert und damit
Einnahmen erzielt, abgabenpflichtig ist. Das Bußgeld , das für ein Versäumnis dieser Zahlung ausfällt, kann in Zukunft bis zu 50.000 Euro hoch
sein. Zu solchen Unternehmen zählt eine Künstlervermittlung genauso wie Firmen, die jährlich Musiker buchen, um sie bei firmeninternen Feierlichkeiten aufspielen zu lassen.