Berufsbekleidung ist nicht nur das Aushängeschild eines Unternehmens, sondern dazu spielt die Berufskleidung eine wichtige Rolle unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensidentität, der sogenannten „Corporate Identity“.
Dabei wird von vielen Firmen besonders viel Wert darauf gelegt, dass das Erscheinungsbild der Belegschaft eine einheitliche Berufsbekleidung aufweist. Dabei ist es schon seit längerem nicht mehr der Fall, dass ausschließlich die Belegschaft Berufsbekleidung aus Gründen der Unternehmensidentität trägt, sondern genauso gehen auch die Führungskräfte mit gutem Beispiel voran und tragen eine einheitliche Berufsbekleidung.
Die Berufsbekleidung in Dienstleistungssektor besteht vorwiegend aus Anzügen für die Männer und einem Kostüm für die Damen. Fraglich ist hierbei, ob es sich um Berufsbekleidung im eigentlichen Sinne handelt. Die Berufskleidung und das gepflegte Äußere stehen natürlich ganz besonders im Interesse des Unternehmens. Jedoch muss es sich bei Berufsbekleidung um solche Art Kleidung handeln, die nur zu Arbeitszwecken verwendet werden kann. Das Finanzamt interveniert bei dieser Form der Berufsbekleidung, dass Anzüge und Kostüme ebenso zu privaten Zwecken gebraucht werden können. Hier entsteht folglich ein Streitpunkt.
Denn zur Berufsbekleidung im eigentlichen Sinne gehört die Arbeitsschutzkleidung, welche von dem Arbeitnehmer in Ausführung seiner Tätigkeit getragen wird, um ihn vor den Risiken seiner Arbeitsstelle zu schützen. Zudem kann Berufsbekleidung die Art von Kleidung darstellen, welche sich durch ihre uniformartige Beschaffenheit kennzeichnet und zum Beispiel durch ein aufgesticktes Firmenemblem die Schlussfolgerung zulässt, dass sie ausschließlich für den Beruf benutzt werden kann.
Diese Auffassung vertritt auch das höchste deutsche Finanzgericht. Bei verbilligter oder kostenloser Überlassung von Berufsbekleidung, die ebenso für den privaten Gebrauch genutzt werden kann, handelt es sich zusätzlich um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn, da dies keiner Berufsbekleidung im engeren Sinne entspreche.
Jedoch kann auch ein Anzug oder einem Kostüm schnell unter den Begriff der Berufsbekleidung fallen, indem das Kleidungsstück zum Beispiel mit einem Firmenlogo oder einem Firmenemblem bestickt wird. Dadurch kann die Nutzung der Berufsbekleidung für private Zwecke entfallen.
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